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Stand: 21. Mai 2026
Schweizer Unternehmen, die Verpackungen beziehen, ihre Produkte in der Schweiz verpacken und verpackte Waren direkt an Endkunden oder sonstige Endnutzer in EU-Mitgliedstaaten versenden.
Note: Die nachfolgenden Information ersetzen keine Rechtsberatung. Die konkrete Umsetzung muss je Zielland geprüft werden.
Kurzfazit für Schweizer Versender
Wenn ein Schweizer Unternehmen Produkte in der Schweiz verpackt und diese direkt an Endkunden oder Endnutzer in der EU versendet, kann dieses Unternehmen nach der neuen EU-Verpackungsverordnung PPWR – Verordnung (EU) 2025/40 als „Producer“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, also EPR, gelten.
Das bedeutet insbesondere:
Der Schweizer Versender muss in der Regel prüfen, ob er sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in den er verpackte Waren direkt an Endkunden oder Endnutzer liefert, registrieren und an einem nationalen EPR-System teilnehmen muss. Nach dem aktuellen PPWR-Regelwerk sieht Art. 45 Abs. 3 zudem vor, dass ein Producer für bestimmte grenzüberschreitende Direktlieferungen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat bestellen muss; für Drittstaaten-Unternehmen können Mitgliedstaaten diese Pflicht ebenfalls vorsehen. Die EU-Kommission beschreibt EPR allgemein so, dass der Producer die Kosten für die Entsorgung bzw. Behandlung des Produkts am Ende seines Lebenszyklus trägt.
Für Kunden ohne EU-Gesellschaft und ohne bestehenden EPR-Bevollmächtigten ist dies besonders relevant: Ohne saubere EPR-Registrierung und Bevollmächtigten-Struktur kann der weitere Verkauf bzw. Versand in einzelne EU-Länder rechtlich und praktisch blockiert werden.
PRODINGER Schweiz beliefert Kunden in der Schweiz mit Verpackungen. Diese Kunden verwenden die Verpackungen anschliessend, um ihre eigenen Produkte in der Schweiz zu verpacken und auch an EU-Endkunden zu versenden.
Nach diesem Ausgangsszenario ist typischerweise nicht PRODINGER Schweiz der EPR-Verantwortliche für die später in die EU versendeten verpackten Waren, sondern derjenige, der die Verpackung befüllt, die verpackte Ware anbietet und direkt an Endnutzer in der EU liefert.
Die EU-Kommissionsleitlinie unterscheidet zwischen dem „manufacturer“ für Konformitätsanforderungen und dem „producer“ für EPR. Für EPR ist grundsätzlich der Wirtschaftsteilnehmer relevant, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt oder diese direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat liefert.
Hintergrund: Die PPWR
Die neue Verpackungsverordnung der EU ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt grundsätzlich unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Nach Angaben der EU-Kommission trat die PPWR am 11. Februar 2025 in Kraft und ist grundsätzlich ab August 12, 2026 anwendbar.
Die Verordnung gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig von Material oder Herkunft, und enthält Anforderungen an Herstellung, Zusammensetzung, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung sowie Abfallbewirtschaftung.
Warum Schweizer Direktversender betroffen sind
Die PPWR knüpft nicht nur an Unternehmen mit Sitz in der EU an. Entscheidend ist, ob Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt werden oder ob sie direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat geliefert werden.
Die Kommissionsleitlinie beschreibt den „Producer“ für EPR als Hersteller, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt oder direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat liefert. Bei Online- bzw. Fernabsatz an Endnutzer gilt das Angebot direkt an den Endnutzer als Bereitstellung im Mitgliedstaat des Endnutzers.
Für Schweizer Unternehmen bedeutet das praktisch:
Ein Schweizer Shop, ein Schweizer Händler oder ein Schweizer Hersteller, der seine Produkte in der Schweiz verpackt und direkt an private Endkunden oder gewerbliche Endnutzer in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien oder andere EU-Länder versendet, kann in jedem betroffenen Zielland als EPR-pflichtiger „Producer“ gelten.
Was ist ein EPR-Bevollmächtigter?
Ein EPR-Bevollmächtigter ist ein im jeweiligen EU-Mitgliedstaat benannter Vertreter, der bestimmte Pflichten des Producers im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung übernimmt oder für diesen erfüllt. Dazu gehören typischerweise Registrierung, Mengenmeldungen, Kommunikation mit Behörden oder Systembetreibern und gegebenenfalls die Organisation der Systembeteiligung.
Die EU-Kommission beschreibt den Zweck eines solchen EPR-Bevollmächtigten so: Er soll sicherstellen, dass Producer, die Produkte in einem Mitgliedstaat bereitstellen, in dem sie nicht niedergelassen sind, ihre EPR-Pflichten erfüllen und die Kosten der Abfallbewirtschaftung in diesem Mitgliedstaat gedeckt werden.
Besonders betroffene Kundengruppe
Diese Information richtet sich insbesondere an Schweizer Kunden, die:
Gerade diese Unternehmen sollten ihre Pflichten frühzeitig prüfen, weil EPR-Pflichten je Mitgliedstaat organisiert sind. Ein Kunde, der nach Deutschland, Frankreich und Österreich liefert, muss deshalb nicht nur „EU allgemein“ prüfen, sondern die Anforderungen in jedem konkreten Zielland.
Typische Praxisfälle
Fall A: Schweizer Unternehmen verkauft direkt an Privatkunden in Deutschland
Ein Schweizer Unternehmen kauft Verpackungen in der Schweiz, verpackt seine Produkte in der Schweiz und sendet die Waren direkt an private Endkunden in Deutschland.
In diesem Fall spricht vieles dafür, dass das Schweizer Unternehmen für die in Deutschland anfallenden Verpackungen EPR-pflichtig ist. Es muss prüfen, ob Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung und ein EPR-Bevollmächtigter in Deutschland erforderlich sind. Die PPWR sieht Producer-Register in den Mitgliedstaaten vor und verlangt, dass Producer sich in den Mitgliedstaaten registrieren, in denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen.
Fall B: Schweizer Unternehmen verkauft an einen EU-Händler, der weiterverkauft
Ein Schweizer Unternehmen liefert verpackte Waren an einen Händler in der EU, der diese Waren anschliessend in seinem Mitgliedstaat weiterverkauft.
Hier kann die Rollenverteilung anders sein. Wenn ein EU-Händler oder Importeur die Ware im EU-Mitgliedstaat erstmals auf dem Markt bereitstellt, kann dieser EU-Akteur EPR-pflichtig sein. Die konkrete Vertrags- und Lieferstruktur ist entscheidend.
Fall C: Schweizer Unternehmen verkauft direkt an gewerbliche Endnutzer in der EU
Ein Schweizer Unternehmen versendet verpackte Produkte direkt an ein Unternehmen in der EU, das die Produkte selbst verwendet und nicht in unveränderter Form weiterverkauft.
Auch gewerbliche Endnutzer können Endnutzer sein. Die Kommissionsleitlinie beschreibt einen Endnutzer als natürliche oder juristische Person in der EU, der ein Produkt als Verbraucher oder professioneller Endnutzer bereitgestellt wird und der das Produkt nicht in der gelieferten Form weiter auf dem Markt bereitstellt.
Was Kunden jetzt prüfen sollten
Kunden, die verpackte Produkte aus der Schweiz direkt in die EU versenden, sollten mindestens folgende Punkte klären:
Zielländer erfassen: In welche EU-Mitgliedstaaten werden verpackte Waren tatsächlich geliefert?
Vertriebsweg prüfen: Erfolgt die Lieferung direkt an Endkunden oder Endnutzer, oder an einen EU-Importeur bzw. Wiederverkäufer?
Rolle bestimmen: Ist das Unternehmen im jeweiligen Zielland Producer im Sinne der PPWR/EPR-Regelungen?
Registrierung prüfen: Besteht eine Registrierungspflicht im jeweiligen nationalen Producer-Register?
EPR-System klären: Muss eine Beteiligung an einem nationalen Rücknahme-, Sammel- oder Verwertungssystem erfolgen?
Bevollmächtigten prüfen: Wird ein EPR-Bevollmächtigter im jeweiligen Mitgliedstaat benötigt?
Daten vorbereiten: Verpackungsmaterialien, Gewichte, Verpackungsarten und Mengen pro Zielland sollten systematisch erfasst werden.
Wichtiger Hinweis zur aktuellen EU-Entwicklung
Die EU-Kommission hat Ende 2025 einen Vorschlag vorgelegt, der die Anwendung von Art. 45 Abs. 3 PPWR bis zum 1. Januar 2035 aussetzen würde. Dieser Vorschlag sieht aber ausdrücklich vor, dass Vorschriften für Producer aus Drittstaaten weiterhin gesondert behandelt werden können bzw. dass Mitgliedstaaten für Drittstaaten-Producer weiterhin einen EPR-Bevollmächtigten verlangen können.
Für Schweizer Unternehmen ist deshalb Vorsicht geboten: Selbst wenn es auf EU-Ebene Erleichterungen für EU-interne Fernverkäufe geben sollte, bedeutet das nicht automatisch, dass Schweizer Direktversender ohne EU-Niederlassung von der Bevollmächtigtenpflicht befreit sind.
Empfehlung von PRODINGER Schweiz an betroffene Kunden
PRODINGER Schweiz empfiehlt Kunden, die verpackte Waren aus der Schweiz direkt an Endkunden oder Endnutzer in der EU versenden, ihre EPR-Compliance frühzeitig aufzubauen.
Insbesondere Kunden ohne EU-Gesellschaft und ohne bestehenden EPR-Bevollmächtigten sollten vor dem weiteren Ausbau ihres EU-Versands prüfen lassen:
– ob sie im jeweiligen EU-Zielland als EPR-pflichtiger Producer gelten,
– welche Registrierungspflichten bestehen,
– welche Verpackungsmengen gemeldet werden müssen,
– welche Kosten für Systembeteiligung oder Producer Responsibility Organisationen entstehen,
– ob ein EPR-Bevollmächtigter im jeweiligen Mitgliedstaat zu bestellen ist.
Offizielle Quellen
Zentrale Quellen für diese Kundeninformation sind:
The Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 22. Januar 2025.
Die Informationsseite der Europäischen Kommission zur Packaging and Packaging Waste Regulation, wonach die PPWR am 11. Februar 2025 in Kraft trat und grundsätzlich ab 12. August 2026 gilt.
The EU-Kommissionsleitlinie zur PPWR vom 30. März 2026, insbesondere zur Abgrenzung von Producer, Manufacturer, Endnutzer und Bereitstellung bei Direktlieferungen.
Der Kommissionsvorschlag COM(2025) 982 zur möglichen Aussetzung von Art. 45 Abs. 3 PPWR, mit besonderem Hinweis auf Drittstaaten-Producer.