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Neue Schweizer Verpackungsverordnung ab 2027

6. Novembre 2026

Was Unternehmen jetzt wissen sollten

6. November 2026 | Verpackungsrecht & Nachhaltigkeit

Die Schweiz stellt die Weichen für eine stärkere Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen. Am 1. Januar 2027 tritt die neue Verpackungsverordnung (VerpV) in Kraft. Sie schafft erstmals einen umfassenden rechtlichen Rahmen für Verpackungen aus unterschiedlichen Materialien. Für Unternehmen ergeben sich daraus neue Anforderungen an Verpackungsgestaltung, Recycling, Rücknahme und die Erfassung von Verpackungsmengen. Die wichtigsten Pflichten werden allerdings schrittweise eingeführt.

Weshalb eine neue Verpackungsverordnung?

Verpackungen erfüllen wichtige Funktionen: Sie schützen Produkte vor Beschädigungen, ermöglichen sichere Transporte und unterstützen effiziente Logistikprozesse. Gleichzeitig benötigen sie Rohstoffe und Energie und verursachen nach ihrer Verwendung Abfälle.

Bislang konzentrierte sich die spezifische Schweizer Verpackungsregulierung insbesondere auf Getränkeverpackungen. Mit der vom Bundesrat am 24. Juni 2026 beschlossenen Verpackungsverordnung wird dieser Ansatz erweitert.

Die neue Verordnung verfolgt im Wesentlichen vier Ziele:

  • Unnötigen Verpackungsaufwand vermeiden und den Materialverbrauch reduzieren.
  • Verpackungen möglichst recyclingfähig gestalten und den Einsatz von Recyclingmaterialien fördern.
  • Besonders besorgniserregende Stoffe in Verpackungen vermeiden.
  • Sammlung, Rücknahme und stoffliche Verwertung von Verpackungen verbessern.

Im Mittelpunkt steht damit nicht der grundsätzliche Verzicht auf Verpackungen, sondern ihr möglichst ressourcenschonender Einsatz unter Berücksichtigung ihrer Schutzfunktion.

Was ändert sich konkret und ab wann?

Die neue Verpackungsverordnung tritt grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft. Die wichtigsten neuen Verpflichtungen folgen jedoch gestaffelt.

Ab 1. Januar 2027: Neuer rechtlicher Rahmen

Mit dem Inkrafttreten der VerpV wird die bisherige Verordnung über Getränkeverpackungen abgelöst.

Die neue Verordnung erfasst grundsätzlich Verpackungen aus sämtlichen Materialien. Dazu gehören beispielsweise Verpackungen aus Papier, Karton, Kunststoff, Glas, Metall und Holz.

Für Unternehmen bedeutet dies zunächst, sich mit den neuen Rahmenbedingungen und ihrer jeweiligen Rolle innerhalb der Verpackungslieferkette auseinanderzusetzen.

Nicht sämtliche Anforderungen müssen bereits 2027 erfüllt werden. Insbesondere für die Verpackungsgestaltung und für bestimmte Rücknahme- und Meldepflichten bestehen längere Übergangsfristen.

Ab 1. Januar 2028: Erweiterte Entsorgungsgebühren für Glasverpackungen

Die bereits bestehende vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas wird ausgeweitet.

Künftig werden grundsätzlich auch Glasverpackungen für Lebensmittel und Kosmetikprodukte erfasst. Die Verordnung sieht dabei bestimmte Ausnahmen vor, beispielsweise für sehr kleine Verpackungen oder geringe Stückzahlen.

Ab 1. Januar 2030: Neue Anforderungen an die Verpackungsgestaltung

Dieser Zeitpunkt ist insbesondere für Industrieunternehmen, Hersteller und verpackende Betriebe von Bedeutung.

Gemäss Artikel 3 der VerpV müssen Hersteller und Händler, die mit Ware befüllte Verpackungen abgeben, im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit folgende Grundsätze berücksichtigen:

1. Verpackungsmaterial reduzieren

Verpackungsvolumen und Verpackungsmasse sollen auf das notwendige Mindestmass begrenzt werden. Dabei müssen die Sicherheit und Hygiene der verpackten Waren gewährleistet bleiben.

2. Recyclingfähigkeit verbessern

Verpackungen sollen so gestaltet sein, dass sie sich für Sammlung, Behandlung und Recycling eignen, ohne dabei erhebliche technische Schwierigkeiten oder Mehrkosten zu verursachen.

3. Recyclingmaterialien stärker einsetzen

Verpackungen sollen einen möglichst hohen Anteil an Rezyklaten enthalten. Die Verordnung legt hierzu keine pauschale Mindestquote für sämtliche Verpackungen fest.

4. Problematische Stoffe vermeiden

Besonders besorgniserregende Stoffe gemäss der Schweizer Chemikalienverordnung sollen in Verpackungen nicht enthalten sein.

Die Verordnung berücksichtigt ausdrücklich technische und wirtschaftliche Grenzen. Ausserdem kann das zuständige Departement unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen festlegen.

Das ist wichtig: Eine Verpackung muss weiterhin ihren eigentlichen Zweck erfüllen. Eine Materialeinsparung ist nicht sinnvoll, wenn dadurch das Risiko von Produktschäden erheblich steigt.

Ab 1. Januar 2031: Rücknahme und Verpackungsmengen erfassen

Ab 2031 werden zwei weitere Bereiche relevant.

Rücknahme von Einweg-Kunststoffverpackungen und Getränkekartons

Hersteller und Händler, die entsprechend verpackte Waren abgeben, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Rücknahme dieser Verpackungen ermöglichen.

Die Rücknahme kann direkt durch die Unternehmen oder über geeignete Branchenorganisationen organisiert werden. Bei wiederkehrenden Lieferungen ist auch eine Rücknahme im Rahmen späterer Anlieferungen vorgesehen.

Die Pflicht gilt nicht uneingeschränkt. Unter anderem bestehen Ausnahmen für bestimmte Verpackungsanwendungen sowie Schwellenwerte. So müssen für die subsidiäre Rücknahmepflicht grundsätzlich sowohl ein Jahresumsatz von mehr als einer Million Franken als auch mehr als 500 Kilogramm in Verkehr gebrachte Verpackungsmaterialien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren vorliegen.

Neue Mitteilungspflichten für Verpackungsmengen

Hersteller beziehungsweise Importeure von Waren in Einwegverpackungen müssen, soweit sie unter die entsprechenden Bestimmungen fallen, künftig die im Schweizer Markt eingesetzten Verpackungsmengen nach Materialien erfassen und melden.

Eine besondere Regelung besteht für sogenannte Serviceverpackungen, beispielsweise Verpackungen, die erst an der Verkaufsstelle befüllt werden.

Für die neuen Mitteilungspflichten gelten ebenfalls Umsatz- und Mengenschwellen.

Diese Entwicklung macht deutlich, dass Informationen über Verpackungsmaterialien und deren Gewicht für Unternehmen künftig an Bedeutung gewinnen.

Ab 1. Januar 2032: Verwertungsziele

Für die relevanten Verpackungsströme werden folgende stoffliche Verwertungsquoten verbindlich:

  • 55 % für rücknahmepflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff.
  • 70 % für rücknahmepflichtige Getränkekartons.

Dabei handelt es sich um Verwertungsziele für die betreffenden Verpackungsströme und nicht um eine Verpflichtung jedes einzelnen Unternehmens, genau diesen Anteil seiner Verpackungen selbst zu recyceln.

Werden die Quoten nicht erreicht, können zusätzliche Massnahmen zur Rücknahme und Finanzierung der Entsorgung angeordnet werden.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die neue Verpackungsverordnung ist nicht ausschliesslich für die Lebensmittelindustrie oder den Detailhandel relevant.

Auch Industrieunternehmen, Versandhändler, Importeure, Grosshändler und Logistikunternehmen sollten sich mit den neuen Anforderungen befassen.

Allerdings ist eine wichtige Unterscheidung notwendig: Nicht jedes Unternehmen übernimmt automatisch dieselben gesetzlichen Pflichten.

Entscheidend ist insbesondere, ob ein Unternehmen Verpackungen herstellt, leere Verpackungsmittel verkauft, Waren selbst verpackt, verpackte Waren importiert oder solche Waren an Endabnehmer abgibt.

Ein Grosshändler, der beispielsweise leere Versandkartons oder Folien an Industriebetriebe verkauft, ist durch diesen Verkauf allein nicht automatisch denselben Rücknahme- und Meldepflichten unterstellt wie ein Unternehmen, das Waren in entsprechenden Verpackungen in Verkehr bringt. Sonderregelungen, etwa für bestimmte Serviceverpackungen, sind dabei zu beachten.

Auch Verpackungen, die bei gewerblichen Endabnehmern anfallen, können unter die Rücknahmeregelungen fallen. Die Verordnung beschränkt sich nicht grundsätzlich auf Verpackungsabfälle aus privaten Haushalten.

Eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Unternehmensrolle und der tatsächlich betroffenen Verpackungsarten ist deshalb sinnvoll.

Schweizer Verpackungsverordnung und EU-PPWR: Was ist der Unterschied?

Neben der Schweizer VerpV beschäftigt viele Unternehmen bereits die neue EU-Verpackungsverordnung, die sogenannte Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR).

Beide Regelwerke verfolgen ähnliche Ziele: weniger Verpackungsabfälle, bessere Recyclingfähigkeit und einen effizienteren Umgang mit Ressourcen.

Die gesetzlichen Anforderungen sind jedoch nicht identisch.

Die EU-PPWR enthält wesentlich detailliertere Vorgaben, unter anderem zur Konformitätsbewertung, technischen Dokumentation, Kennzeichnung und zu bestimmten Rezyklatanteilen.

Die Schweizer VerpV verfolgt einen stärker grundsatzorientierten Ansatz und berücksichtigt ausdrücklich die technische Machbarkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit.

Für Schweizer Unternehmen mit EU-Geschäft bedeutet dies: Die Einhaltung der Schweizer Verpackungsverordnung ersetzt nicht die Prüfung der einschlägigen Anforderungen der EU-PPWR. Gelangen verpackte Waren auf den EU-Markt, können zusätzliche europäische Verpflichtungen entstehen.

Was sollten Unternehmen bereits heute tun?

Obwohl verschiedene Pflichten erst in den kommenden Jahren verbindlich werden, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem eigenen Verpackungseinsatz sinnvoll.

Ein guter Ausgangspunkt ist eine Bestandsaufnahme: Welche Verpackungen werden verwendet, aus welchen Materialien bestehen sie und welche Mengen fallen an?

Dabei lohnt es sich, insbesondere folgende Fragen zu stellen:

Ist die Verpackung richtig dimensioniert?

Überdimensionierte Versandkartons oder ein unnötig hoher Einsatz von Füllmaterial verursachen zusätzlichen Materialverbrauch und können die Transport- und Entsorgungskosten erhöhen.

Lässt sich die Recyclingfähigkeit verbessern?

Die Auswahl geeigneter Materialien, möglichst gut trennbare Verpackungsbestandteile und die Berücksichtigung bestehender Sammel- und Verwertungssysteme können die Recyclingfähigkeit verbessern.

Können Recyclingmaterialien eingesetzt werden?

Je nach Anwendung können Verpackungen mit Recyclinganteilen eine geeignete Alternative darstellen. Dabei müssen Materialqualität, Funktionalität, Verfügbarkeit und gegebenenfalls besondere Anforderungen an den Produktschutz berücksichtigt werden.

Sind die notwendigen Materialinformationen vorhanden?

Angaben zu Materialarten, Verpackungsgewichten und Recyclinganteilen können bei der künftigen Datenerfassung und bei der Beurteilung von Verpackungslösungen helfen.

Bestehen zusätzliche Anforderungen aufgrund von Exporten?

Unternehmen, die Waren in die EU liefern, sollten die Schweizer und europäischen Anforderungen getrennt betrachten und die jeweils geltenden Pflichten prüfen.

Unser Fazit: Nicht mehr verpacken, sondern besser verpacken

Die neue Schweizer Verpackungsverordnung ist ein weiterer Schritt in Richtung einer ressourcenschonenderen und stärker kreislauforientierten Verpackungswirtschaft.

Für Unternehmen entsteht daraus nicht nur regulatorischer Anpassungsbedarf. Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Verpackungseinsatz bietet auch die Gelegenheit, bestehende Lösungen zu hinterfragen und Verbesserungsmöglichkeiten zu erkennen.

Dabei sollte die ökologische Betrachtung immer mit der technischen und wirtschaftlichen Funktion der Verpackung verbunden werden.

Eine Verpackung ist dann zweckmässig, wenn sie das verpackte Produkt zuverlässig schützt, unnötigen Materialeinsatz vermeidet und unter den gegebenen Bedingungen möglichst gut in bestehende Materialkreisläufe integriert werden kann.

Als Grosshändler für Verpackungsmittel unterstützt die PRODINGER Verpackung AG ihre Kunden dabei, bestehende Verpackungslösungen zu überprüfen und geeignete Alternativen zu evaluieren. Dazu gehören beispielsweise Lösungen mit Recyclingmaterialien, optimierte Verpackungsgrössen und die Reduzierung unnötigen Materialeinsatzes.

Sie möchten Ihre Verpackungslösungen im Hinblick auf die kommenden Anforderungen überprüfen? Wir beraten Sie gerne.

PRODINGER Packaging AG
Tel. +41 61 335 90 00
E-mail service@prodinger.ch

Quellen und weiterführende Informationen

Stand: 6. November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung der gesetzlichen Anforderungen im konkreten Einzelfall.

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