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Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) bringt ab August 2026 einheitliche Regeln für Verpackungen in Europa. Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Für Schweizer Unternehmen hat das weitreichende Konsequenzen – insbesondere dann, wenn Produkte in die EU exportiert werden.
Wer ist betroffen?
Viele Unternehmen gehen davon aus, dass nur Hersteller von Verpackungen betroffen sind.
Das ist nicht korrekt.
Die PPWR definiert den sogenannten „Producer“ (Inverkehrbringer) als:
– denjenigen, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellt
Entscheidend ist dabei: In welchem Land wird die Verpackung Abfall?
Nach dem Prinzip der „domestic precedence“ gilt: Verantwortlich ist immer das Unternehmen am Anfang der Lieferkette im jeweiligen Land
Typischer Fall: Export aus der Schweiz
Ein Schweizer Unternehmen:
Ergebnis:
Das Unternehmen gilt in diesen Ländern als „Producer“
Welche Pflichten entstehen?
Die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) umfassen:
Diese Pflichten bestehen bereits heute und werden durch die PPWR weiter vereinheitlicht.
Authorized Representative: Wann wird er notwendig?
Unternehmen ohne Niederlassung in einem EU-Land müssen häufig: einen „Authorized Representative“ im jeweiligen Land benennen. Dieser übernimmt u. a.:
Warum viele Unternehmen aktuell noch nicht «compliant» sind
In der Praxis zeigt sich:
Dabei gilt eindeutig: Die Verantwortung liegt beim Inverkehrbringer – nicht beim Verpackungslieferanten
Fazit
Für Schweizer Unternehmen mit EU-Exporten ist die PPWR kein Zukunftsthema, sondern bereits heute relevant. Wer Produkte in die EU liefert, sollte prüfen:
Weiterführende Quellen
Remarque : Dieser Artikel dient der ersten Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung.